Als Baurechtsanwalt würde ich nie ein Näherbaurecht erteilen, wenn das eigene Grundstück noch nicht überbaut ist. Ein Näherbaurecht ermöglicht, näher an die Grenze zu bauen als erlaubt und damit den Grenzabstand zu unterschreiten. Der Gebäudeabstand, der meistens in der Summe der beiden Grenzabstände besteht, muss weiterhin eingehalten werden. Wird ein Näherbaurecht eingeräumt und erstellt die Nachbarpartei gestützt darauf ein Gebäude zu nahe an der Grenze, entsteht eine Abrückpflicht für eigene Bauten. Diese müssen um das Mass des vom Nachbarn unterschrittenen Grenzabstands von der Grenze weiter abgerückt werden, was für mich eine Baubeschränkung darstellt. Diese kann dazu führen, dass die eigene Parzelle nicht oder kaum mehr sinnvoll überbaut werden kann.