Als Baurechtsanwalt würde ich nie mit der Mängelrüge zuwarten.
Sobald ein Mangel entdeckt wird, sollte umgehend – im Zweifelsfall spätestens innert 7 Tagen – eine Mängelrüge gegenüber dem Architekten und den verantwortlichen Bauhandwerkern erhoben werden. Die Mängelrüge hat eingeschrieben zu erfolgen, damit insbesondere die Rechtzeitigkeit und der Zugang bewiesen werden können. In der Rüge ist der Mangel so genau wie möglich zu umschreiben; die Ursache muss jedoch nicht bekannt sein und der Bauherr muss auch keinen Sanierungsvorschlag unterbreiten; dies ist Aufgabe des Architekten bzw. Bauhandwerkers. Die Mängelrüge muss allen möglichen Verantwortlichen zugestellt werden, d.h. im Zweifel lieber eine Mängelrüge zu viel als eine zu wenig versenden. In der Mängelrüge wird der Architekt bzw. Bauhandwerker aufgefordert, den Mangel zu beheben und hierfür ist ihm eine angemessene Frist anzusetzen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden: Lieber eine Mängelrüge zu viel oder zu früh als eine Mängelrüge zu wenig oder zu spät.