Als Baurechtsanwältin würde ich nie ein Abnahmeprotokoll erstellen, ohne eine allfällige Konventionalstrafe anzumelden.

Wenn im Werkvertrag eine Konventionalstrafe vereinbart worden ist, z.B. für die Nichteinhaltung von Terminen oder Garantien, muss aus der Optik des Bauherren vor der Schlussabnahme geprüft werden, ob diese geltend gemacht werden soll. Die Vertragserfüllung darf nicht vorbehaltlos angenommen werden (Art. 160 Abs. 2 OR). Deshalb muss eine allfällige Konventionalstrafe spätestens mit der Abnahme geltend gemacht werden, ansonsten der Anspruch verwirkt.