Als Mietrechtsanwalt würde ich nie eine Sanierungskündigung aussprechen, wenn noch kein ausgereiftes Projekt vorliegt.

 

Im Zeitpunkt der Kündigung muss ein ausgereiftes Projekt für die Sanierungsarbeiten vorliegen. Dies, damit beurteilt werden kann, ob der Verbleib des Mieters im Mietobjekt die geplanten Sanierungsarbeiten derart erschwert, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses zulässig ist oder ob die Sanierung auch im vermieteten Zustand ohne grössere Beeinträchtigung durchgeführt werden kann. Die Gültigkeit der Kündigung setzt aber nicht voraus, dass der Vermieter eine allenfalls erforderliche Baubewilligung bereits erhalten hat, ja nicht einmal, dass er bereits ein Baugesuch eingereicht hat. Der Vermieter kann auch mit anderen Unterlagen den Nachweis erbringen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung ein genügend ausgereiftes Bauprojekts vorgelegen hat, welches mit den Bestimmungen des öffentlichen Baurechts vereinbar ist (bspw. Baubeschrieb, Terminprogramm, Kostenvoranschlag, Grundrisspläne).