Als Anwältin für Geschäftsmietverträge würde ich immer auf eine korrekte Mietzinsfestsetzung mit einem eindeutigen, widerspruchsfreien Schnittstellenpapier achten.

Die Unterhaltskosten sind bei der Geschäftsraummiete ein häufiger Streitpunkt. Der Unterhalt des Mietobjekts liegt von Gesetzes wegen beim Vermieter (Art. 256 Abs. 1 OR). Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unzulässig bzw. nichtig (Art. 256 Abs. 2 lit. b OR). Somit sind alle Unterhaltskosten für Bauteile und Anlagen des Vermieterausbaus (auch Rohbau oder Grundausbau genannt) vom Vermieter zu tragen, ausser der Mietzins würde im entsprechenden Umfang vertraglich reduziert.

Alle Unterhaltskosten für Bauteile und Anlagen des Mieterausbaus hingegen sollen beim Geschäftsmieter anfallen und dürfen diesem ohne Weiteres vertraglich zugewiesen werden.

Eine rechtsgültige Zuweisung von Unterhaltskosten an den Geschäftsmieter gelingt also dann, wenn sowohl das Bauteil und die Anlage, als auch dessen Unterhalt im Schnittstellenpapier, eindeutig und widerspruchsfrei dem Mieter zugeordnet werden, oder mit einer Mietzinsreduktion für vom Geschäftsmieter zusätzlich übernommenen Unterhalt vom Vermieterausbau.